Satzung - OVfN

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Satzung

Satzung des
Offenbacher Vereins fürNaturkunde


§ 1          Name und Sitz
(1)    Der Verein führt den Namen  "Offenbacher  Verein  für  Naturkunde".
(2)    Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main  und  besitzt  durch staatliche
         Verleihung  die Rechte einer juristischen  Person.

§ 2          Zweck und Ziel
(1)    Der Offenbacher Verein für Naturkunde hat den ausschließlichen Zweck,
         unmittelbar zum Nutzen der Allgemeinheit  naturwissenschaftliche Kenntnisse
         zu fördern und zu  erbreiten, insbesondere die  naturwissenschaftlichen
         Verhältnisse  des Offenbacher  Gebietes  zu  untersuchen.
(2)   Der Zweck des Vereins soll erreicht werden:
         a) durch regelmäßige Versammlungen,
         b) durch Vorträge und Veröffentlichungen von Druckschriften,
         c) durch Veranstaltungen und Exkursionen,
         d) durch Anlegen von Sammlungen,
         e) durch Anlegen einer Bibliothek,
         f) durch Sorge für die Erhaltung und Pflege des Pflanzen und
             Tierbestandes der Umgebung,
         g) durch Unterhaltung von Beziehungen zu gleichen Vereinen.

§ 3          Gemeinnützigkeit
(1)    Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
         im  Sinne  des  Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
        werden.  Die Mitglieder  erhalten  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des    Vereins.
(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck  des  Vereins fremd
        sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen  begünstigt  werden.

§ 4          Geschäftsjahr
         Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5          Mitgliedschaft
(1)    Mitglied  des Vereins  kann  jede  natürliche  Person oder  jede juristische
         Person  des  privaten  oder  öffentlichen  Rechts  werden.
(2)   Über  den  schriftlichen  Antrag  entscheidet  der  Vorstand.

§ 6          Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Alle  volljährigen  Mitglieder  haben  Stimmrecht  und aktives und passives
         Wahlrecht.
(2)   Jedes  Mitglied  hat  Rede-  und  Antragsrecht.
(3)   Jedes  Mitglied  hat  das  Recht  auf  Benutzung  der  Bibliothek  und  der
         Sammlung.  Näheres  regeln  die  Bibliotheks-  und  Sammlungsordnungen.
(4)   Jedes  Mitglied  erhält  kostenlos  ein  Exemplar  der vom  Verein  heraus-  
        gegebenen  Druckschriften und  Periodika.
        Diese  Bestimmung  gilt  nicht  rückwirkend.
(5)   Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet, dem  Verein  ein  Separatum von eigenen
        wissenschaftlichen  Arbeiten  unentgeltlich  zu  überlassen.

§ 7          Ehren- und Korrespondierende Mitglieder
(1)    Ehrenmitglieder  werden auf Vorschlag  in  der Mitgliederversammlung ernannt.
         Sie  sind  beitragsfrei. Sie werden mit ¾ Mehrheit der Anwesenden         gewählt.
(2)   Personen, welche  durch  Mitteilungen  auf  dem  Gebiet der Naturwissen-
        schaften  die  Ziele  des  Vereins  fördern, können auf der Mitgliederver-
        sammlung  zu  korrespondierenden  Mitgliedern  ernannt  werden.
        Für  sie  entfallen  die  §§ 6 und 12.

§ 8          Ende der Mitgliedschaft
(1)    Die  Mitgliedschaft  endet  mit  dem  Tod  des  Mitglieds.
(2)   Der  Austritt  kann  nur zum  Ende  des  Geschäftsjahres erfolgen  und ist
         schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Austritt wird nach Erfüllung
         aller  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Verein  vom  Vorstand  bestätigt.
(3)   Ein  Mitglied, das  in  erheblichem  Maß  gegen  die Vereinsinteressen verstoßen  hat,
         kann durch  Beschluss  des  Vorstandes  aus  dem  Verein ausgeschlossen  werden.
         Vor  dem Ausschluss ist die  Entscheidung  über  den  Ausschluss  ist schriftlich zu
         begründen und dem Mitglied mit  Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
         Es  kann  innerhalb  einer  Frist  von  einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung
         beim  Vorstand  einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
         Macht  das  Mitglied  vom  Recht  der  Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
         unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 9          Organe des Vereins
         Organe des Vereins sind:
          a)   der Vorstand,
          b)  die Mitgliederversammlung.
 
§ 10         Der Vorstand
(1)    Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  dem  StellvertretendenVorsitzenden,
         dem  Schriftführer, dem  Kassenwart und dem Sammlungs- und Bücherwart.   
(2)   Der  Verein wird gerichtlich  und  außergerichtlich durch zwei
        Vorstandsmitglieder vertreten.
(3)   Der  Vorstand  wird  von  der  Mitgliederversammlung  auf  die  Dauer  von
         1  Jahr  gewählt. Er  bleibt  solange  im  Amt,  bis  eine  Neuwahl  erfolgt.
         Scheidet ein Mitglied  aus  dem Vorstand aus, so wird dessen Aufgabe von
         einem  anderen  Vorstandsmitglied  für  den  Rest  der  Amtsdauer  über-
         nommen.

§ 11         Die Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter
         Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche
         Einladung schriftlich einzuberufen.
         Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
        b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
             dessen Entlastung,
        c) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
        d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
        e) Beschlussfassung über Anträge aller Art, Satzungsänderungen und
             Auflösung des Vereins.
(3)   Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
         wenn  das  Vereinsinteresse  es  erfordert  oder  zumindest  10%  der
         Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
         Gründe fordern.
(4)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
         das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12          Mitgliedsbeiträge
         Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines
         Jahres  zu  zahlen. Über  die  Höhe  des  Jahresbeitrages entscheidet die
         Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag auf Antrag ermäßigen.

§ 13         Satzungsänderung
(1)    Satzungsänderungen  können  nur  auf  der  Mitgliederversammlung  mit  ¾
         Mehrheit  der  Anwesenden  beschlossen  werden.
(2)   Änderungen der Ziele des Vereins sind nicht statthaft.

§ 14         Versammlungen
(1)    In der Regel findet einmal im Monat eine Versammlung statt.
         Diese dient den in § 2 angeführten Zielen des Vereins.
(2)   Jedem  Mitglied  steht  es, nach  Absprache  mit dem Vorstand zu, die
         Einrichtungen des Vereins für wissenschaftliche Arbeiten zu benutzen.

§ 15         Auflösung
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung mit
        den Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
        Nichtanwesende  Mitglieder haben dies innerhalb von vier Wochen dem
        Vorstand zu bekunden.
(2)   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
        gehen  das  Vermögen  des  Vereins  nach Abzug der Verbindlichkeiten, die
        Sammlung,  die  Bibliothek  und  die  Einrichtungen  an  das Stadtarchiv der
        Stadt  Offenbach  über mit der Auflage, es  ausschließlich und unmittelbar
        nur für die in § 2 (1) genannten Zwecke zu verwenden.
(3)   Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation
        durchführt.

§ 16         Schlussbestimmung
         Mit der Annahme dieser Satzung werden alle früheren Bestimmungen,
         zuletzt geändert am 21. Januar 1992, außer Kraft gesetzt.


         Offenbach am Main, den 21. Januar 1997


Bibliotheksordnung
=================
1)   Der Buch- und Zeitschriftenbestand der
      Bibliothek des Offenbacher Vereins für
      Naturkunde ist nach Sachgebieten
      geordnet.
2)  Für die Bibliothek ist der Sammlungs-
      und Bücherwart verantwortlich.
      Er ist zuständig für die Ausleihung,
      Neuanschaffung und alle Fragen,
      die die Bibliothek betreffen.
3)  Zur Ausleihe sind nur Mitglieder des
      Offenbacher Vereins für Naturkunde
      berechtigt.
4)  Jede Ausleihe ist in eine Liste einzutragen
      und vom Entleiher zu unterschreiben.
      Die Rückgabe wird vom Sammlungs- und
      Bücherwart bestätigt.
5)  Die Leihfrist beträgt maximal 12 Wochen.
     Wird die Frist überschritten, so ist für jede
     weitere Woche und je Exemplar, auch wenn
     keine Mahnung erfolgt, eine Gebühr von
     1,-- €  (zuzüglich Porto der Mahnungen)
     zu zahlen.

              Offenbach am Main, 18. Mai 2011


Sammlungsordnung
=================
1)   Die Sammlungen des Offenbacher Vereins
      für Naturkunde dienen der wissenschaft-
      lichen Arbeit.
2)  Zu den Sammlungen zählen alle
      technischen Hilfsmittel.
3)  Verantwortlich ist der Sammlungs-
      und Bücherwart.
4)  Die Sammlungen können nach
      Rücksprache mit dem Vorstand eingesehen
      und für wissenschaftliche Arbeiten benutzt
      werden.
5)  Sammlungen und Teile von Sammlungen
      werden nicht ausgeliehen.
6)  Über Ausnahmen entscheidet der
      Vorstand auf schriftlichen Antrag.
      Die Ausleihe ist mit Unterschrift
      zu bestätigen.

              Offenbach am Main, 18. Mai 2011


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