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Satzung des
Offenbacher Vereins fürNaturkunde
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Offenbacher Verein für Naturkunde".
(2) Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und besitzt durch staatliche
Verleihung die Rechte einer juristischen Person.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Offenbacher Verein für Naturkunde hat den ausschließlichen Zweck,
unmittelbar zum Nutzen der Allgemeinheit naturwissenschaftliche Kenntnisse
zu fördern und zu erbreiten, insbesondere die naturwissenschaftlichen
Verhältnisse des Offenbacher Gebietes zu untersuchen.
(2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden:
a) durch regelmäßige Versammlungen,
b) durch Vorträge und Veröffentlichungen von Druckschriften,
c) durch Veranstaltungen und Exkursionen,
d) durch Anlegen von Sammlungen,
e) durch Anlegen einer Bibliothek,
f) durch Sorge für die Erhaltung und Pflege des Pflanzen und
Tierbestandes der Umgebung,
g) durch Unterhaltung von Beziehungen zu gleichen Vereinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives
Wahlrecht.
(2) Jedes Mitglied hat Rede-
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Benutzung der Bibliothek und der
Sammlung. Näheres regeln die Bibliotheks-
(4) Jedes Mitglied erhält kostenlos ein Exemplar der vom Verein heraus-
gegebenen Druckschriften und Periodika.
Diese Bestimmung gilt nicht rückwirkend.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein Separatum von eigenen
wissenschaftlichen Arbeiten unentgeltlich zu überlassen.
§ 7 Ehren-
(1) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung ernannt.
Sie sind beitragsfrei. Sie werden mit ¾ Mehrheit der Anwesenden gewählt.
(2) Personen, welche durch Mitteilungen auf dem Gebiet der Naturwissen-
schaften die Ziele des Vereins fördern, können auf der Mitgliederver-
sammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
Für sie entfallen die §§ 6 und 12.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Austritt wird nach Erfüllung
aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein vom Vorstand bestätigt.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem StellvertretendenVorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Sammlungs-
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so wird dessen Aufgabe von
einem anderen Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer über-
nommen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche
Einladung schriftlich einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlussfassung über Anträge aller Art, Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder zumindest 10% der
Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines
Jahres zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag auf Antrag ermäßigen.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(2) Änderungen der Ziele des Vereins sind nicht statthaft.
§ 14 Versammlungen
(1) In der Regel findet einmal im Monat eine Versammlung statt.
Diese dient den in § 2 angeführten Zielen des Vereins.
(2) Jedem Mitglied steht es, nach Absprache mit dem Vorstand zu, die
Einrichtungen des Vereins für wissenschaftliche Arbeiten zu benutzen.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung mit
den Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
Nichtanwesende Mitglieder haben dies innerhalb von vier Wochen dem
Vorstand zu bekunden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
gehen das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten, die
Sammlung, die Bibliothek und die Einrichtungen an das Stadtarchiv der
Stadt Offenbach über mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar
nur für die in § 2 (1) genannten Zwecke zu verwenden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation
durchführt.
§ 16 Schlussbestimmung
Mit der Annahme dieser Satzung werden alle früheren Bestimmungen,
zuletzt geändert am 21. Januar 1992, außer Kraft gesetzt.
Offenbach am Main, den 21. Januar 1997
Bibliotheksordnung
=================
1) Der Buch-
Bibliothek des Offenbacher Vereins für
Naturkunde ist nach Sachgebieten
geordnet.
2) Für die Bibliothek ist der Sammlungs-
und Bücherwart verantwortlich.
Er ist zuständig für die Ausleihung,
Neuanschaffung und alle Fragen,
die die Bibliothek betreffen.
3) Zur Ausleihe sind nur Mitglieder des
Offenbacher Vereins für Naturkunde
berechtigt.
4) Jede Ausleihe ist in eine Liste einzutragen
und vom Entleiher zu unterschreiben.
Die Rückgabe wird vom Sammlungs-
Bücherwart bestätigt.
5) Die Leihfrist beträgt maximal 12 Wochen.
Wird die Frist überschritten, so ist für jede
weitere Woche und je Exemplar, auch wenn
keine Mahnung erfolgt, eine Gebühr von
1,-
zu zahlen.
Offenbach am Main, 18. Mai 2011
Sammlungsordnung
=================
1) Die Sammlungen des Offenbacher Vereins
für Naturkunde dienen der wissenschaft-
lichen Arbeit.
2) Zu den Sammlungen zählen alle
technischen Hilfsmittel.
3) Verantwortlich ist der Sammlungs-
und Bücherwart.
4) Die Sammlungen können nach
Rücksprache mit dem Vorstand eingesehen
und für wissenschaftliche Arbeiten benutzt
werden.
5) Sammlungen und Teile von Sammlungen
werden nicht ausgeliehen.
6) Über Ausnahmen entscheidet der
Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Die Ausleihe ist mit Unterschrift
zu bestätigen.
Offenbach am Main, 18. Mai 2011